Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASANUS Medizintechnik GmbH mit Sitz in Neuhausen ob Eck und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ASANUS Medizintechnik AG mit Sitz in Neuhausen am Rheinfall (Schweiz). 

ASANUS Medizintechnik GmbH 

§ 1 Geltendes Recht

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) wird ausgeschlossen.

§ 2 Vertragsabschluss

Alle Angebote, Preise und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Sämtliche Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Urheber- und Verwertungsrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen wir solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Belieferung oder einzelne Teilleistungen übertragen.

§ 4 Konstruktion und Formänderungen; Schutzvorrichtungen

Im Interesse des technischen und medizinischen Fortschritts behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen. Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, falls dies gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 5 Lieferfristen

Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus. Sie sind beschränkt auf den Wert der verspäteten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsschließungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferungsverpflichtung frei. Sofern die unverschuldete Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung  frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.

§ 6 Preise

Die Preisberechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen. Unsere Preise verstehen sich unverpackt in EURO ab Werk Neuhausen, Kreis Tuttlingen ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht. Diese Kosten hat der Besteller zusätzlich zu tragen, wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind.

§ 7 Zahlungen

Unsere Rechnungen sind – sofern nichts anderes vereinbart – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu zahlen. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten, die anfallenden Kosten und Gebühren sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen verwendet und dann zur Tilgung der ältesten Rechnung. Wird das Nettozahlungsziel überschritten und leistet der Besteller auch auf die erste Mahnung nicht, so berechnen wir ab dem ersten Verzugstag Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und Mahngebühren. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel von uns nicht akzeptiert.

§ 8 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung

Soll, ohne dass dies im Vertrag vereinbart wurde, die Lieferung ins Ausland erfolgen oder tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder ergeben sich begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf unsere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 9 Aufrechnung

Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese von uns ausdrücklich anerkannt wurden oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Abnahme

Kommt nach Angabe einer angemessenen Nachfrist keine Abnahme des Bestellers zustande, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Besteller pro Monat 1 % der Auftragssumme ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. Dabei steht dem Besteller der Nachweis offen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beim Nachweis höherer Lagerkosten können wir diese verlangen. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir 25 % der Auftragssumme ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

§ 11 Teilleistungen

Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den in § 7 genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

§ 12 Transport und Gefahrübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk Neuhausen ob Eck verlässt. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Bei Lieferung durch unsere Kraftfahrzeuge tragen wir die Transportgefahr. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir – auch bei Auslandsgeschäften- nicht verpflichtet. Bei Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräußert der Besteller Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller bestehender Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, dann uns ab. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet, die Zahlungen eingestellt hat oder dass wir die Einzugsermächtigung aus gegebenem Anlass widerrufen. Wir können in diesen Fällen verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls er dies verlangt. Der Besteller hat uns sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die uns sonst eingeräumten Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist.

§ 14 Eigentumsvorbehalt bei Exportgeschäften

Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, zur Wirksamkeit des in § 13 genannten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung bestimmten Maßnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalte und/ oder die sonst in § 13 genannten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.

§ 15 Mängel

Hat unsere Ware Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, verpflichten wir uns, die beanstandete Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen franko zu übersenden. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Ware oder unserer Leistungen müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Leistung unmittelbar und schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung uns gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen wir keine Haftung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind nicht gegeben; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aller Art und gleich auf welchem Rechtsgrund sie berechnen, es sei denn, sie sind zurückzuführen auf zumindest grob fahrlässiges Verhalten. Erweist sich eine Nachlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich oder misslingen sie, werden Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Nimmt der Besteller oder nimmt ein Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Rücknahme von Ware aufgrund von Modellreklamationen: Diese Ware muss spätestens innerhalb von 2 Wochen bei uns eingehen. Nach dieser Frist kann die Ware nicht mehr zurückgenommen und gutgeschrieben werden.

§ 16 Sonstige Schadensersatzansprüche

1) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
2) Wir haften ferner nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben.
3) Ferner können wir von Reklamationsansprüchen bezüglich unserer Produkte zurücktreten, sofern keine Nachweise über unsere Lieferung, d.h. Lieferdatum, Lieferscheinnummer, Rechnungsnummer und Artikelnummer vorgelegt oder auf unserem Reklamationsformular dokumentiert werden.

§ 17 Aufstellung und Montage

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- , Gas,- Wasserleitungen, PC-Speicherdaten und Geschwindigkeitsdaten oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.

§ 18 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Neuhausen ob Eck, Kreis Tuttlingen.

§ 19 Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Tuttlingen. Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gilt dies, soweit der Besteller nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung unserer Ansprüche nicht bekannt ist.

§ 20 Datenspeicherung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Bedingungen gelten ab 30. Mai 2022.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der

ASANUS Medizintechnik AG (Schweiz)

§ 1 Geltendes Recht

Für die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Besteller und uns gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart ist, ausschliesslich Schweizer Recht und die nachstehenden Bedingungen, die in jedem Fall Vorrang vor etwaigen Einkaufsbedingungen haben, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) wird ausgeschlossen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der ASANUS Medizintechnik AG. Wir behalten uns das Recht vor, den Käufer beim zuständigen Gericht oder der sonst zuständigen Amtsstelle seines Wohnsitzes oder Aufenthaltes zu belangen.

§ 2 Vertragsabschluss

Alle Angebote, Preise und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Sämtliche Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Urheber- und Verwertungsrechte

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Bestellers dürfen wir solchen Dritten zugänglich machen, denen wir zulässigerweise die Belieferung oder einzelne Teilleistungen übertragen.

§ 4 Konstruktion und Formänderungen

Im Interesse des technischen und medizinischen Fortschritts behalten wir uns Konstruktions- und Formänderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

§ 5 Lieferfristen

Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Schadenser-satzansprüche des Bestellers setzen den Ablauf der Nachfrist voraus. Sie sind beschränkt auf den Wert der verspäteten Lieferung. Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, aussergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsführungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmittel, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferungsverpflichtung frei. Sofern die unverschuldete Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Besteller unverzüglich benachrichtigt wurde.

§ 6 Preise

Die Preisberechnung erfolgt zu den am Liefertag geltenden Preisen. Unsere Preise verstehen sich unverpackt in Schweizer Franken ab Werk Neuhausen am Rheinfall (SH) ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht. Diese Kosten hat der Besteller zusätzlich zu tragen, wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind.

§ 7 Zahlungen

Unsere Rechnungen sind sofern nichts anderes vereinbart – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu zahlen. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten, die anfallenden Kosten und Gebühren sind vom Besteller zu tragen. Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen verwendet und dann zur Tilgung der ältesten Rechnung. Wird das Nettozahlungsziel überschritten und leistet der Besteller auch auf die erste Mahnung nicht, so berechnen wir ab dem ersten Verzugstag Zinsen in gesetzlicher Höhe von 5 % sowie Mahngebühren; die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten. Weiters behalten wir uns das Recht vor, ohne Nachfristansetzung die restliche Lieferung einzubehalten, Vorauskasse vor dem Versand weiterer Ware zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Reparaturrechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden als Zahlungsmittel von uns nicht akzeptiert. 

§ 8 Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung

Soll, ohne dass dies im Vertrag vereinbart wurde, die Lieferung ins Ausland erfolgen oder tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder ergeben sich begründete Zweifel über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl auf unsere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 9 Aufrechnung

Der Besteller kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese von uns ausdrücklich anerkannt wurden oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

§ 10 Abnahme

Kommt nach Angabe einer angemessenen Nachfrist keine Abnahme des Bestellers zustande, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Soweit der Abnahmeverzug länger als ein Monat dauert, hat der Besteller pro Monat 1 % der Auftragssumme ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen. Dabei steht dem Besteller der Nachweis offen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Beim Nachweis höherer Lageristen können wir diese verlangen. Wir können uns zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir 25 % der Auftragssumme ohne Abzüge fordern, sofern der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.

§ 11 Teilleistungen

Wir können Bestellungen in Teillieferungen erfüllen, die mit den in § 7 genannten Fristen jeweils gesondert zu bezahlen sind. Wird die Bezahlung einer Teillieferung verzögert, so können wir die weitere Erledigung der Bestellung aussetzen.

§ 12 Transport und Gefahrübergang

Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste oder billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Besteller über, wenn die Ware das Werk Neuhausen am Rheinfall verlässt. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Bei Lieferung durch unsere Kraftfahrzeuge tragen wir die Transportgefahr. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Bei Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 

§ 13 Eigentumsvorbehalt

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräussern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf Vorbehaltware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Veräussert der Besteller Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller bestehender Forderungen die ihm aus der Veräusserung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, auch etwaigen Aus- und Absonderungsansprüchen, dann uns ab. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet, die Zahlungen eingestellt hat oder dass wir die Einzugsermächtigung aus gegebenem Anlass widerrufen. Wir können in diesen Fällen verlangen, dass der Besteller die Abtretung seinen Abnehmern mitteilt und uns alle Auskünfte und Unterlagen gibt, die zum Einzug nötig sind. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware zusammen mit den uns sonst eingeräumten Sicherheiten unsere Forderung gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir insoweit zur Freigabe verpflichtet, falls er dies verlangt. Der Besteller hat uns sofort anzuzeigen, wenn die Vorbehaltsware oder die uns sonst eingeräumten Rechte von Dritten gepfändet werden sollten oder sonst eine Beeinträchtigung unserer Rechte zu befürchten ist.

§ 14 Eigentumsvorbehalt bei Exportgeschäften

Sind bei Exportgeschäften an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, zur Wirksamkeit des in § 13 genannten Eigentumsvorbehalts oder der Abtretung bestimmten Massnahmen erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf hinzuweisen und solche Massnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Kommen an dem Ort, an dem sich die Ware nach Lieferung befindet, Eigentumsvorbehalte und/oder die sonst in § 13 genannten Rechte nicht in Betracht, so hat der Besteller auf seine Kosten alles Nötige zu tun, um uns die diesen Rechten ähnlichsten Sicherungsrechte an der gelieferten Ware zu verschaffen.

§ 15 Mängel

Hat unsere Ware Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, verpflichten wir uns, die beanstandete Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen franko zu übersenden. Ersetzte Ware wird unser Eigentum. Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Ware oder unserer Leistungen müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware oder Leistung unmittelbar und schriftlich angezeigt werden, andernfalls gilt die Ware oder Leistung als genehmigt. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach der Feststellung uns gegenüber unmittelbar und schriftlich zu rügen. Über die gesetzliche Verjährungsfrist hinaus übernehmen wir keine Haftung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind nicht gegeben; dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aller Art und gleich auf welchem Rechtsgrund sie berechnen, es sei denn, sie sind zurückzuführen auf zumindest grob fahrlässiges Verhalten. Erweist sich eine Nachlieferung oder eine Nachbesserung als unmöglich oder misslingen sie, werden Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung treuwidrig verweigert oder unangemessen schuldhaft verzögert, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder ohne weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Nimmt der Besteller oder nimmt ein Dritter unsachgemäss und ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeignet Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Rücknahme von Ware aufgrund von Modellreklamationen. Diese Ware muss spätestens innerhalb von 2 Wochen bei uns eingehen. Nach dieser Frist kann die Ware nicht mehr zurückgenommen und gutgeschrieben werden.

§ 16 Sonstige Schadensersatzansprüche

1) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
2) Wir haften ferner nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingerichteten Unterlagen(Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben.
3) Ferner können wir von Reklamationsansprüchen bezüglich unserer Produkte zurücktreten, sofern keine Nachweise über unsere Lieferung, d.h. Lieferdatum, Lieferscheinnummer, Rechnungsnummer und Artikelnummer vorgelegt oder auf unserem Reklamationsformular dokumentiert werden. 

§ 17 Aufstellung und Montage

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Besteller hat auf seine Kosten nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur Montage vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom- , Gas,- Wasserleitungen, PC – Speicherdaten und Geschwindigkeitsdaten oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen.

§ 18 Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Neuhausen am Rheinfall (SH).

§ 19 Warenrückgabe

Für jede Warenrücksendung muss vorher unsere schriftliche Zustimmung eingeholt werden. Eine Rückgabe kann nur binnen 60 Tagen ab Rechnungsdatum gestattet werden. Gutgeschrieben wird der berechnete Gegenwert mit einem Abschlag von 20 % zzgl. eventuell anfallender Überarbeitungskosten. Sonderanfertigungen, Sterilcontainer, englumige Instrumente welche im Einsatz gewesen sind (wie z.B. Sauger, Kanülen, usw.), Sterilprodukte sowie Instrumente, die mit einem RFID Tag markiert sind, können grundsätzlich nicht mehr zurückgenommen werden.

§ 20 Datenspeicherung

Der Besteller ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Bedingungen gelten ab 01. August 2021.